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Was ist das?
Eine staatliche Förderung für Aufstiegsfortbildungen, die Berufstätige nach einer Ausbildung bei der Weiterbildung unterstützen soll.

Wer wird gefördert?
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen. Es erhalten auch diejenigen, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, einen Rechtsanspruch auf Förderung einer weiteren Aufstiegsfortbildung.

Welche Maßnahme ist förderungsfähig?
Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen: Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf voraussetzen. Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

Wie wird gefördert?
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für ab dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:

675 € für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen
885 € für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 €
890 € für Verheiratete 229 €/661 € für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766
1.310 € für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 210 € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung von bis zu 113 € erhalten. Für ab 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte wird dieser Betrag pauschal in Höhe von 113 € ohne Kostennachweis gewährt.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

www.meister-bafoeg.info.